Die Gesetzgeber scheuten keinen Aufwand, um die Sicherheitstechnik der elektronischen Signaturen zu regeln. Die Gesetzgeber scheuten auch keine Komplizierung. Drei Varianten elektronischer Signaturen sorgen für Abgrenzungs- und Zuordnungsprobleme.
von Rechtsanwalt Dr. Ivo Geis
Für die einfache elektronische Signatur genügen Daten, die anderen elektronischen Daten beigefügt werden und zur Authentifizierung dienen. Die fortgeschrittene elektronische Signatur entsteht durch einen vertrauenswürdigen Dritten, der den Signaturinhaber identifiziert. Die qualifizierte elektronische Signatur erhält ihren Wert durch die Regulierungsbehörde. Sie prüft den vertrauenswürdigen Dritten, der die qualifizierte elektronische Signatur vergibt, auf Zuverlässigkeit in fachlicher, persönlicher und technischer Hinsicht. Er darf nur die technischen Komponenten verwenden, die in der Signaturverordnung auf hohem Niveau definiert sind. Dies ist eine bestechende Konstruktion, um Integrität und Authentizität für die elektronische Kommunikation sicherzustellen. Sie ist von dem Gedanken beherrscht, dass das, was für militärische Zwecke gut ist, für zivile Zwecke gerade gut genug ist.
Nicht unters Volk zu bringen
Seit einem halben Jahrzehnt ist diese ministerialbürokratische Logik nicht unter das Volk zu bringen. Weder private Anwender noch Unternehmen lassen sich auf qualifizierte elektronische Signaturen ein. Hierfür gibt es gute rechtliche Gründe. Der Aufwand ist einfach nicht nötig, um rechtssicher elektronisch zu kommunizieren. Nach dem Grundsatz der Formfreiheit sind elektronische Erklärungen wie die E-Mail mit Anhang rechtswirksam, wenn für den Empfänger der Inhalt erkennbar und der Absender identifizierbar ist. Hierzu reicht die E-Mail-Nachricht mit Absenderdaten, die die Identifizierung ermöglichen. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist auch nicht notwendig, um während der Archivierungsphase Beweissicherheit zu erreichen. Beweissicherheit entsteht durch die Archivierung nach den Grundsätzen der Ordnungsmäßigkeit. Die »Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)« haben nach der Intention des Gesetzgebers den Zweck der Beweissicherung. Zusammen mit den »Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)« sind sie damit das entscheidende Argument für die Beweisqualität elektronisch archivierter Dokumente.
Schriftform erforderlich
Es bleiben noch die Schriftformerfordernisse, die vertraglich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben sind. Die vereinbarte Schriftform, die im Einzelfall vereinbart aber auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen begründet werden kann, zeigt sich bei näherem Betrachten als weniger problematisch als es scheinen mag. Denn es reicht nach der Anforderung des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 127 Abs. 3) die einfache elektronische Signatur, also Daten, die anderen elektronischen Daten beigefügt sind und zur Authentifizierung dienen, wie das Namenskennzeichen unter der E-Mail-Nachricht. Der Gesetzgeber hat damit die Rechtswirksamkeit weit für die elektronische Kommunikation geöffnet. Sie umfasst die elektronischen Nachrichten, die dem Grundsatz der Formfreiheit unterliegen. Dies ist der größte Teil der Unternehmens-Kommunikation. Sie umfasst auch elektronische Nachrichten, für deren Inhalt die Schriftform vereinbart ist. Als Problem bleibt nur noch die gesetzliche Schriftform. Das Engagement in der Gesetzgebungsphase war groß, Erklärungen, die der gesetzlichen Schriftform unterliegen, in elektronischer Form abgeben zu können. Der Preis hierfür war hoch. Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 126a) macht dies mit qualifizierter elektronischer Signatur möglich. Erklärungen mit gesetzlicher Schriftform sind die Ausnahmefälle in Unternehmensbeziehungen und privaten Beziehungen. Entsprechend gering ist bisher der Wert der qualifizierten elektronischen Signatur.
Was nutzen im Ergebnis elektronische Signaturen? Es bedarf einiger unternehmerischer Phantasie, für qualifizierte elektronische Signaturen ein attraktives Anwendungsgebiet zu erschließen. Gesetzlicher Zwang, wie die Regel des § 14 UStG, wonach für elektronische Rechnungen qualifizierte elektronische Signaturen notwendig sind, um die Abzugsfähigkeit der Mehrwertsteuer zu erreichen, sichert nicht die Massenanwendung.