Ceyoniq bietet barrierefreie E-Akte
Die Verordnung BITV 2.0 verpflichtet öffentliche Stellen des Bundes, ihre Informations- und Kommunikationstechnik barrierefrei zu gestalten. Gemäß BITV-Zertifikat einer unabhängigen Prüfstelle ist die E-Akten-Lösung »nscale eGov« von Ceyoniq verordnungskonform.
Gesetz zur digitalen Barrierefreiheit
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Barrierefreiheit im digitalen Raum soll Menschen mit Einschränkungen oder Beeinträchtigungen ermöglichen, digitale Angebote wie Websites oder Apps uneingeschränkt zu nutzen. Laut Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) müssen Anbieter von bestimmten Produkten und Dienstleistungen ab dem 28. Juni 2025 sicherstellen, dass diese barrierefrei sind. Betroffen sind unter anderem Hardware wie Computer, Smartphones und Tablets, aber auch Apps und Online-Shops.
Auch in der öffentlichen Verwaltung treibt der Gesetzgeber die Barrierefreiheit voran: Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) 2.0 schreibt Behörden in § 1 Abs. 1 vor, »… eine umfassend und grundsätzlich uneingeschränkt barrierefreie Gestaltung moderner Informations- und Kommunikationstechnik zu ermöglichen und zu gewährleisten.« Das heißt: Öffentliche Stellen müssen Webinhalte wie Websites, mobile Anwendungen und elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe barrierefrei anbieten. Darüber hinaus ist in § 1 Abs. 2 festgelegt, dass auch »… Verfahren zur elektronischen Aktenführung und zur elektronischen Vorgangsbearbeitung …« barrierefrei gestaltet sein müssen – also Software-Lösungen, die die Behördenmitarbeitenden im Alltag nutzen.
Barrierefreiheit bei Software
»Eine Software gilt als barrierefrei, wenn alle Anwender sie uneingeschränkt wahrnehmen, bedienen und verstehen können – also auch dann, wenn sie temporär oder dauerhaft körperlich eingeschränkt sind«, weiß Dr. Siegfried Kaiser, Produktmanager bei Ceyoniq. »Damit sind nicht nur Menschen mit Behinderungen gemeint, sondern auch solche mit Seh- oder Hörschwäche oder anderen sensorischen Beeinträchtigungen.«
Zu den zentralen Merkmalen barrierefreier Software zählt unter anderem die Layouttrennung. Damit ist gemeint, dass Anwender das Design einer Anwendung ändern können, ohne dass Funktionalitäten und Bedienbarkeit eingeschränkt sind. Auch eine optimale Darstellung – beispielsweise ein hoher Kontrast, ein hervorgehobener Tastaturfokus und eine Dark-Mode-Unterstützung – erleichtern die Bildschirmarbeit wesentlich. »Hinzu kommen die Unterstützung von Braillezeilen und Screenreadern, die geschriebene Texte in Form von Sprachausgabe wiedergeben, sowie die Möglichkeit, dargestellte Inhalte flexibel anpassen zu können, etwa die Schriftgröße oder Farbschemata. Weitere Eigenschaften barrierefreier Software sind unter anderem eine intuitive Steuerung und Funktionen, die Ablenkungen reduzieren«, ergänzt Kaiser.
Nutzen für die Allgemeinheit
Letztlich profitiert in der öffentlichen Verwaltung die gesamte Belegschaft von der Barrierefreiheit: Zum einen arbeiten dort auch Menschen mit Einschränkungen, zum anderen steigt das Durchschnittsalter der Mitarbeitenden – und damit auch die Wahrscheinlichkeit für altersbedingte Beschwerden. Barrierefreie Software erleichtert die Arbeit für alle – egal ob mit oder ohne Einschränkungen. Jeder in Behörden tätige Arbeitnehmende kann in die Situation kommen, auf eine barrierefreie Lösung angewiesen zu sein – sei es durch eine dauerhafte Verschlechterung der Sehkraft oder eine vorübergehende Einschränkung.
Hinzu kommt: Auch Mitarbeitende, die nicht körperlich eingeschränkt sind, profitieren von der Barrierefreiheit. Muss zum Beispiel eine große Anzahl von Schriftgutobjekten in kurzer Zeit bearbeitet werden, geht das meist schneller, wenn nicht mehr zwischen Keyboard und Maus gewechselt werden muss. Zudem ist es im Außendienst oder auf Dienstreisen oft der Fall, dass Platzverhältnisse die Nutzung einer Maus erschweren oder ganz ausschließen. Auch Außendienstmitarbeitende profitieren von erhöhten Kontrasten, insbesondere bei heller Umgebung.
nscale eGov entspricht geforderter Barrierefreiheit
Die Digitalisierungslösung »nscale eGov« erfüllt diese Anforderungen – und die gesetzlichen Richtlinien der BITV 2.0 sowie weiterer Normen, in denen Anforderungen an barrierefreie Software definiert sind. Dazu zählt in erster Linie die Konformität mit der europäischen Norm EN 301 549 (Accessibility requirements for ICT products and services), eine Sammlung von Barrierefreiheitsanforderungen an die Informationstechnik öffentlicher Stellen.
Dies hat nun auch das unabhängige und zertifizierte Beratungs- und Prüfinstitut »digital barrierefrei« bestätigt. Die Prüfer untersuchten dabei diverse Arbeitsabläufe in nscale eGov auf Barrierefreiheit – und kamen zum Ergebnis: »Die Aspekte der Barrierefreiheit wurden in der Anwendung vollständig berücksichtigt. (…) Die Anwendung wird daher als BITV-konform bewertet.«
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