OZG 2.0: Stand und Hintergrund
Hintergrund des OZG 2.0
Inhalt dieses Artikels
Voraussichtlich im Juli soll das OZG-Änderungsgesetz beziehungsweise das OZG-Folgegesetz oder Onlinezugangsgesetz 2.0 in Kraft treten, dem Bund und Länder am 14. Juni 2024 im Vermittlungsausschuss zugestimmt haben. Eine Neufassung war notwendig, nachdem im Verlauf des Jahres 2022 deutlich wurde, dass die mit dem 2017 verabschiedeten OZG angestrebten Ziele bis Ende 2022 nicht umgesetzt werden konnten. Generelles Ziel des OZG ist es, den Onlinezugang zu Verwaltungsleistungen zu ermöglichen und zu verbessern. Zu den Einzelzielen zählte, dass bis Ende 2022 rund 575 Dienstleistungen der Verwaltung online zur Verfügung stehen. Der Bund hat seine Hausaufgaben weitgehend erledigt und bietet alle 153 von ihm nach dem OZG geforderten Leistungen online an. Auf Ebene der Bundesländer, Kreise und Städte sieht es dagegen düster aus.
Im OZG 2.0 sind die Ziele gelockert. Nun ist hier beispielsweise festgeschrieben, dass spätestens nach fünf Jahren unternehmensbezogene Verwaltungsleistungen des Bundes ausschließlich elektronisch angeboten werden sollen.
Wesentliche Punkte des OZG 2.0
Insgesamt besteht ein einklagbarer Rechtsanspruch auf digitale Leistungen des Bundes, der von 2029 an mit der Ausnahme von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen greifen soll. Dazu kommt ein einheitliches digitales Bürgerkonto, mit dem sich Nutzer identifizieren und Anträge stellen können sollen. Durch das Once-only-Prinzip soll sichergestellt werden, dass Antragsteller bei Ämtern nur noch einmal ihre grundlegenden persönlichen Informationen in ein Formular eintragen müssen. Bei weiteren behördliche Anwendungen sollen diese dann automatisch übernommen werden können.
Neben den Nutzen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen geht es beim OZG 2.0 auch um die Vereinheitlichung der Digitalisierung in Deutschland. Konkret bedeutet dies, dass der Bund sich verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren bundesweit technische Vorgaben, verbindliche Standards und einheitliche Schnittstellen vorzugeben.
Was sich durch das OZG 2.0 für Unternehmen, die öffentliche Verwaltung und die Bürgerinnen und Bürger ändert, ist in folgenden Punkten zusammengefasst:
Änderungen für Unternehmen:
- Unternehmen erhalten ein digitales Organisationskonto für Verwaltungsleistungen. Über dieses Konto sollen digitale Verwaltungsdienstleistungen für Unternehmen einfach, sicher, transparent und von überall und zu jedem Zeitpunkt nutzbar sein.
- Da die digitale Antragstellung für Unternehmen immer mehr zum Standard wird, werden Verwaltungsleistungen für sie spätestens nach Ablauf von fünf Jahren ausschließlich elektronisch angeboten. Nur, wenn es ein berechtigtes Interesse gibt, können Ausnahmen gemacht werden.
Änderungen für die öffentliche Verwaltung:
- Die Abschaffung der Papierform vereinfacht es auch Behörden, elektronische Verwaltungsleistungen anzubieten. Die Anbindung an einen Portalverbund mit wenig organisatorischem Aufwand soll die Länder und die Kommunen entlasten.
- Die Ende-zu-Ende Digitalisierung aller wesentlichen Verwaltungsleistungen wird auf Bundesebene zum neuen Standard. Jeder Schritt des Prozesses erfolgt damit künftig digital, Ausdrucke sind nicht mehr nötig. Mitarbeitende der Verwaltung können Anträge somit medienbruchfrei bearbeiten.
- Die Regelungen zu technischen Vorgaben im Rahmen der OZG-Umsetzung werden konkretisiert. Der Bund wird innerhalb von zwei Jahren nach Gesetzesverkündung im Einvernehmen mit dem IT-Planungsrat verbindliche Standards und einheitliche Schnittstellen vorgeben.
- Das Once-Only-Prinzip spart Ressourcen, weil Behörden Antragstellende zukünftig nicht mehr zur erneuten Bereitstellung von Nachweisen auffordern müssen. Das schafft Effizienzgewinne.
Änderungen für Bürgerinnen und Bürger
- Der Bund stellt zukünftig ein zentrales digitales Bürgerkonto bereit: Die BundID wird zum deutschlandweiten Angebot und weiterentwickelt zur DeutschlandID. Bürgerinnen und Bürger können sich über die Online-Ausweisfunktion ihres Personalausweises (eID) oder mit dem Elster-Zertifikat identifizieren und auf ihr Bürgerkonto zugreifen. Über das zentrale Postfach kann die gesamte Kommunikation mit der Verwaltung sicher und digital erledigt werden – vom Antrag bis zum Bescheid.
- Der Zugang zu digitalen Verwaltungsleistungen wird unkomplizierter, indem der Online-Ausweis nicht mehr bei jeder Anmeldung zum Einsatz kommen muss. Zukünftig soll, sobald eine Erstidentifizierung mit der eID erfolgt ist, die spätere Authentisierung auch mit niedrigschwelligen Authentisierungsmitteln möglich sein.
- Mit dem verbindlichen Once-Only-Prinzip wird die »Zettelwirtschaft« abgeschafft: Bereits vorhandene Nachweise beispielsweise eine Geburtsurkunde können mit Einverständnis des Antragstellenden digital bei den zuständigen Behörden und Registern abgerufen werden.
- Digitale Anträge ersetzen künftig die Papierform, wo immer das möglich ist. Statt analog einen Antrag mit Unterschrift stellen zu müssen, soll eine digitale, rechtssichere Lösung den Weg zum Amt sparen.
- Damit Online-Anträge für alle gleichermaßen zugänglich sind, werden Nutzungsfreundlichkeit und Barrierefreiheit im Gesetz verankert.
- Das Datenschutzcockpit wird zum Transparenz- und Steuerungswerkzeug für Nutzerinnen und Nutzer ausgebaut. Zukünftig soll dort einsehbar sein, wenn eine Datenübermittlung zwischen öffentlichen Stellen stattgefunden hat.
- Bürgerinnen und Bürger haben künftig ein Recht auf digitale Verwaltung bei Bundesleistungen. Sie können von einem Rechtsanspruch auf einen elektronischen Zugang zu Verwaltungsleistungen des Bundes Gebrauch machen. Dieser gilt nach Ablauf von vier Jahren nach Gesetzesverkündung.
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