Published On: 25. März 2024Von

Mit Wachstumschancengesetz kommen E-Rechnungen

Am 22. März hat der Bundesrat endlich das Wachstumschancengesetz verabschiedet. Damit ist nun auch die verpflichtende Einführung von E-Rechnungen im Unternehmensumfeld festgelegt, die am 1. Januar 2025 beginnt.

Bundesrat

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Im Bundesrat wurde das Wachstumschancengesetz verabschiedet (Bild: Bundesrat)

Bundesrat verabschiedet Wachstumschancengesetz

Mit der Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes am 22. März ist nun auch der Weg für die verpflichtende Einführung von E-Rechnungen im Unternehmensumfeld geebnet. Die Einführung ist in Artikel 23 unter »Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes« festgelegt.

Generell ist vorgesehen, ab 1. Januar 2025 den Empfang von E-Rechnungen für jedes Unternehmen vorzuschreiben. Der Versand von E-Rechnungen, die sich auf steuerbare und steuerpflichtige B2B-Rechnungen beziehen, soll grundsätzlich ebenfalls gelten. Jedoch existieren dabei Übergangsregelungen:

So soll bis 31. Dezember 2026 noch für alle Unternehmen erlaubt sein, sonstige Rechnungen zu versenden. Bis 31. Dezember 2027 gilt dies auch noch für Unternehmen, die weniger als 800.000 Euro anVorjahresumsatz  aufweisen. Ab 2028 sind dann alle Unternehmen verpflichtet, E-Rechnungen auszustellen. Allerdings kann das EDI-Verfahren weiterhin genutzt werden, sofern die für die Umsatzsteuer erforderlichen Informationen so aus dem verwendeten Rechnungsformat richtig und vollständig extrahiert werden können, dass das Ergebnis der CEN-Norm EN 16931 entspricht oder mit ihr kompatibel ist.

Vorgaben für E-Rechnungen

Entsprechend der Norm EN16931 müssen E-Rechnungen ein strukturiertes elektronisches Format besitzen, elektronisch erstellt und elektronisch übermittelt werden sowie elektronisch verarbeitbar sein. Diese Voraussetzungen können rein elektronische XML-Formate erfüllen und auch Hybrid-Formate wie ZUGFeRD, die einen sichtbaren Bereich und einen eingebetteten XML-Teil vorweisen. Die in Deutschland verbreiteten Standards ZUGFeRD und XRechnung entsprechen ab Version 2.0 den EN16931-Vorgaben. Dagegen entsprechen reine Rechnungen im PDF-Format diesen Vorgaben nicht und zählen wie Papierrechnungen laut Gesetzestext zu sonstigen Rechnungen, die ab 1. Januar 2028 nicht mehr erlaubt sind.

Elektronisches Meldesystem

Genaue Zeitpläne für ein elektronisches Meldesystem, auf das das Finanzamt zugreifen kann und letztendlich Umsatzsteuerbetrug vermeiden soll, gibt es bislang nicht. Hier hofft die Regierung darauf, dass zentrale europäische Vorgaben kommen werden, auf die man sich dann stützen kann. Existierende Meldesysteme wie in Italien und Frankreich basieren auf Ausnahmegenehmigungen der EU. Vorsorglich hat sich Deutschland solch eine Ausnahmegenehmigung ebenfalls eingeholt.

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About the Author: Annette Stadler

Annette Stadler ist IT-Journalistin und leitet das Online-Portal ECMGUIDE.
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